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§ 42 ASVG (Kern)

Kern82. LfgJänner 2026

§ 42 (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

die Dienstgeber,Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,

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