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§ 41 BAO (Hofer)

HoferOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 41 (1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 34 bis 47 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(BGBl 1980/151, ab 19. 4. 1980, BGBl I 2023/188, ab 2024)

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