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§ 419. - Sammellagerung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Sammellagerung

 

(1) Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.

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