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§ 418. - Besichtigung während der Geschäftszeit

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Besichtigung während der Geschäftszeit

 

Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.

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