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§ 40c UrhG (Feltl)

Feltl1. AuflFebruar 2023

§ 40c. Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.

(idF BGBl 1993/93)

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