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§ 40a UVP-G (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

§ 40a.  (Anm: aufgehoben durch BGBl I 2013/95)

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Diese durch BGBl I 2012/51 eingeführte Bestimmung sah vor, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Da die Novelle 2013 § 40 gänzlich neu regelt, war die Norm obsolet.

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