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§ 40a UrhG (Feltl)

Feltl1. AuflFebruar 2023

VIa. Abschnitt
Sondervorschriften für Computerprogramme

 

§ 40a. (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

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