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§ 40 ABGB (Kronthaler)

Kronthaler6. AuflAugust 2023

§ 40 Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

Fassung JGS 1811/946

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