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§ 3 VbVG (Rohregger/Wess)

Rohregger/Wess2. AuflMärz 2023

§ 3 (1) Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn

die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oderdurch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

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