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§ 3 UmgrStG

109. LfgAugust 2023

(1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

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