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§ 3 EO (Mini)

Mini39. LfgMärz 2026

§ 3 Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).

[IdF GREx, BGBl I 2021/86]

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