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§ 39d BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 39d (1) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Risikoausschuss einzurichten.

(2) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses zählt

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