§ 395 Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Teile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden.
IdF BGBl I 2002/76.
§ 395 Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Teile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden.
IdF BGBl I 2002/76.