§ 38. Die Bewilligung gemäß § 36 ist zu erteilen, wenn:
eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,