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§ 387. - Vorteilhafterer Abschluss

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Vorteilhafterer Abschluss

 

(1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.

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