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§ 386. - Preisgrenzen

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Preisgrenzen

 

(1) Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft

Seite 253

oder hat er den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muss der Kommittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.

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