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§ 379 ZPO (Körber-Risak)

Körber-Risak2. AuflOktober 2024

§ 379 Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmenden Partei eine Überlegungsfrist zu gewähren.

Eid

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