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§ 368. - Pfandverwertung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Pfandverwertung

 

(1) Ist eine Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Pfandbestellers ein unternehmensbezogenes Geschäft, so tritt an die Stelle der in § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.

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