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§ 35 UGB Unterschriftenzeichnung (Enzinger)

Enzinger1. AuflJuni 2010

Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2005/120.

Deutsche Parallelbestimmung: § 35 dHGB.

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