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Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, Novak/Schneider
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§ 34b FSG (Novak)
Novak
88. Lfg
November 2019
§ 34b (1)
Zum Fahrprüfer für die Klasse B darf nur bestellt werden, wer
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
[entfällt]
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§ 34b FSG