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§ 346. - Gebräuche im Geschäftsverkehr

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Gebräuche im Geschäftsverkehr

 

Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

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