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§ 340 StPO (Kirchmair)

KirchmairOnlineaktualisierung 0.01Dezember 2024

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

 

§ 340 (1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:

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