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§ 33a GenG (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflMai 2026

§ 33a (1) 1Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. 2Der Generalversammlungsbeschluss ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen zu veröffentlichen, dass die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage dieser Veröffentlichung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und dass Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. 3Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.

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