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§ 335a - Kommentierung

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Überwachungspflichten der Gewerbebehörden

1.1. EU-Verordnungen

1
§ 335a normiert umfangsreiche behördliche Überwachungspflichten.

Die Behörde ist verpflichtet die Einhaltung

der Verordnung (EU) Nr 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)11ABl Nr L 352 vom 9. 12. 2014 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 358 vom 13. 12. 2014 S 50., und der Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn22ABl Nr L 354 vom 23. 12. 2016 S 35., sowie

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