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§ 332 StPO (Kirchmair)

KirchmairOnlineaktualisierung 0.01Dezember 2024

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

 

§ 332 (1) Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschworenen.

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