§ 32 (1) [Straßenerhalter] 1Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. 2Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. 3Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. 4Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt § 53 Abs. 1 Z 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe“, „Verkehrsfunk“ und „Tankstelle“ § 84 Abs. 1.