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§ 32 AVG (Horrer)

Horrer1. AuflOktober 2022

5. Abschnitt
Fristen (siehe Rz 1–17)

 

§ 32. (1) Bei der Berechnung (siehe Rz 18–39) von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Seite 209

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