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§ 31a StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls

 

(1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.

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