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§ 319 StGB (Messner)

Messner2. AuflJänner 2025

Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

 

Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst

Seite 1912

wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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