§ 315 (1) Die Vergleichung der Handschriften kann das Gericht selbst vornehmen oder, wenn sich ihm Zweifel ergeben, das Gutachten von Sachverständigen einholen.
(2) Über das Ergebnis der Schriftvergleichung ist vom Gerichte nach freier Überzeugung zu entscheiden.<i>Ziehensack</i> in <i>Höllwerth/Ziehensack</i> (Hrsg), ZPO: Taschenkommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2024) § 315 ZPO, Seite 1452 Seite 1452