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§ 30 UmgrStG

109. LfgAugust 2023

(1) Für den Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes:

Seite 20

Er hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben.

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