(1) Für den Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes:
<i>Hassler</i>, Die österreichischen Abgabengesetze (109. Lfg 2023) § 30 UmgrStG, Seite 20 Seite 20
Er hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben.