(1) Der Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge (§ 20 Abs. 3) bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.