Vertrauenswürdigkeitsprüfung 1)
(1) Vor Beginn der Tätigkeit2) muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 7 sowie jeder sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, der mit dem Aufbau oder Betrieb der technischen Infrastruktur3) der Direktion betraut ist, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Verfassungsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung1)). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit4) eines Menschen anhand personenbezogener Daten5), die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den Verfassungsschutz6) ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung7) und Überprüfung8) der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung14) (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.