§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein standortrelevantes Vorhaben ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, für das bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag noch nicht eingebracht wurde.

