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§ 2 SNG (Völker)

Völker3. AuflJänner 2024

Organisation

 

(1) Der Direktion steht ein Direktor vor1). Die Aufgabenbereiche Staatsschutz und Nachrichtendienst sind organisatorisch zu trennen und es ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen2). Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass eine Organisationseinheit der Direktion als Informationsschnittstelle zur Koordinierung dieser beiden Aufgabenbereiche einzurichten ist, welcher insbesondere der tagesaktuelle und anlassbezogene Informations- und Lageaustausch, die Bewertung von Informationen sowie die Abstimmung strategischer und operativer Maßnahmen obliegt3).

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