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§ 2 KohleabgabeG

76. LfgAugust 2004

(1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen

2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat)

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