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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 2 KohleabgabeG
76. Lfg
August 2004
(1)
Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen
2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),
2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat)
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