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§ 2 GenSpaltG (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflOktober 2023

2. Teil
Spaltung zur Neugründung

 

§ 2 (1) 1Der Vorstand der übertragenden Genossenschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. 2Dieser muss jedenfalls enthalten:

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