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§ 2 F-VG (Kofler)

Kofler25. LfgOktober 2020

Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

Entstehungsgeschichte
BGBl 45/1948 (RV 510 AB 531 BlgNR V. GP ); BGBl I 100/2003 (RV 93 AB 243 BlgNR XXII. GP ) (KundmachungsreformG 2004).

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