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§ 2 AbgLuFG

92. LfgMai 2012

Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist

hinsichtlich der im § 1 Z 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Messbetrag undhinsichtlich der im § 1 Z 2 angeführten Grundstücke ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet worden wäre.

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