Kommentierung
Inhaltsübersicht
1. Veterinär- und Marktrecht
In § 294 wird festgelegt, daß durch die Bestimmungen über Märkte (dem III. Hauptstück der GewO) veterinärrechtliche Vorschriften nicht berührt werden. Dies bedeutet in erster Linie, daß die Kompetenz für die Erlassung der Marktordnungen für Viehmärkte nicht bei der Gemeinde, sondern gemäß § 9 Abs 5 Tierseuchengesetz weiterhin entweder beim Landeshauptmann oder bei den BMGSK und BMwA liegt1).