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§ 293 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 293 (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:

die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);

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