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§ 292 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch4. LfgDezember 1996

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Vergabe eines Marktplatzes

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Wesentlich für die Vergabe eines Marktplatzes sind die Waren oder Warengruppen, die der Bewerber um einen Marktstand feilbietet. Die Gemeinde ist verpflichtet, darauf zu achten, daß jede Ware und jede Warengruppe, die zum Hauptgegenstand des Marktverkehrs zählt,

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