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§ 289 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch14. LfgDezember 2008

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Verordnungsermächtigung

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§ 289 enthält die Ermächtigung zur Erlassung einer Marktverordnung durch die jeweilige Gemeinde. Die Erlassung einer Marktverordnung ist jedoch nicht immer und überall zulässig. Eine Verordnung ist nur dann zu erlassen, wenn

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