§ 289 (1) Eine Verordnung der Gemeinde nach § 286 Abs. 1 ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder dass die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflusst wird. Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen.