§ 282 Mit Beweisaufnahmen, welche außerhalb der Verhandlungstagsatzung am Orte des Prozeßgerichtes oder in dessen Nähe stattzufinden haben, ist ein Mitglied des Prozeßgerichtes, und zwar in der Regel ein Mitglied des zur Entscheidung der Rechtssache berufenen Senates zu beauftragen.
IdF RGBl 1895/113.