Die Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 betreffen allfällige Notstandssofortarbeiten, die zu Grenzüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen geführt haben, jene gemäß § 27a die unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagsbeschäftigungen Jugendlicher im Gastgewerbe.