§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
