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§ 27 WRG (Stangl)

Stangl2. AuflNovember 2020

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

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