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§ 271. - Befangenheit und Ausgeschlossenheit

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Befangenheit und Ausgeschlossenheit

 

(1) Ein Wirtschaftsprüfer darf die Abschlussprüfung nicht durchführen, wenn während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe

Seite 204

des Bestätigungsvermerks Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

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