Bendlinger/TurpinOnlineaktualisierung 2.12März 2025
6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz.
§ 26 (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.