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§ 26 BAO (Bendlinger/Turpin)

Bendlinger/TurpinOnlineaktualisierung 2.12März 2025

6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz.

 

§ 26 (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

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