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§ 266 UGB (Fröhlich)

Fröhlich1. AuflSeptember 2015

§ 266. Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:

zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeitender Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,

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